ANTRAG

Die Mitgliedschaft wird mündlich oder schriftlich bei einem oder mehreren Sippenmitgliedern beantragt und begründet. Das annehmende Sippenmitglied prüft den Antrag auf glaubwürdiges und anhaltendes Interesse.

VERFAHREN

Der Antrag wird auf dem nächstfolgenden Thing vorgestellt und in Abwesenheit des Bewerbers beraten. Mit vorheriger Zustimmung des Jarl (Supan oder Schupan = Dorfvorsteher) kann der Bewerber auch persönlich erscheinen. Mit Antragstellung wird die Satzung vollinhaltlich anerkannt. Über den Antrag befindet die Sippe gemeinsam.

ABSTIMMUNG

Bei einstimmiger Zustimmung der Sippe gilt die Mitgliedschaft für ein Jahr auf Probe. Nach Ablauf der Probezeit befindet die Sippe gemeinsam über die unbefristete Aufnahme.

PROBEZEIT

Probezeitkriterien sind: regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen der Sippe, Erstellung und Anschaffung zeitgerechter Ausrüstung und Kleidung und allgemeines, sowie individuelles Engagement für die Interessen und Ziele der Sippe.

BEENDIGUNG

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.

AUSSCHLUSS

Der Ausschluss kann auf Verlangen des Thing bei Verstößen gegen die Satzung oder die Regeln der Sippe, bei Zahlungsverzug der Beitragszahlung, anhaltender Inaktivität oder sonstigem Fehlverhalten durch die Sippe beschlossen werden.

Bei Ausschluss und Austritt ist das Sippen-T-Shirt zurückzugeben und der Stern auf dem Schild muss entfernt werden.

Initial

Alle Mitglieder der Sippe sind gleich gestellt und bekennen sich zur Satzung.

JARL / SCHUPAN

Die Sippe wird von einem Jarl (Schupan) geführt. Diese Funktion wird uneingeschränkt von Sascha Pönicke bzw seinen erblichen Nachfolgern ausgeübt. Er vertritt die Sippe und leitet die durch das Thing beschlossenen Maßnahmen. Er ist berechtigt im Rahmen des verfügbaren Sippenschatzes Finanzgeschäfte zu tätigen.

BEUTELWART

Der Jarl (Schupan) wird durch einen Beutelwart (Kämmerer, Schatzmeister) vertreten. Ihm obliegt die Abrechnung aller finanziellen Ein- und Ausgänge und die Kontrolle der Verwendung. Er führt Buch über alle Vorgänge und erstattet einmal jährlich einen Kassenbericht. Er ist berechtigt im Rahmen des verfügbaren Sippenschatzes Finanzgeschäfte zu tätigen.

SIPPENÄLTESTER (SPRECHER DES JARL ODER SCHUPAN)

In internen Organisations- und Rechtsfragen kann der Jarl (Schupan) einen Sprecher (Sippenältesten) beauftragen, der seine Anordnungen und Festlegungen vorbereitet, organisiert, koordiniert und deren Durchsetzung kontrolliert. Diese Funktion soll vom Ältesten der Sippe wahrgenommen werden. Der Jarl (Schupan) kann unabhängig vom Lebensalter ein anderes, durch Weisheit und Erfahrung ausgezeichnetes Sippenmitglied als Sippenältesten benennen. Der Sippenälteste regelt den ordnungsgemäßen Verlauf der Thingversammlungen und verantwortet die Einhaltung der getroffenen Festlegungen. Der Sippenälteste ist dem Jarl (Schupan) zu vollständiger Loyalität verpflichtet und ist nicht zu eigenständigen Entscheidungen berechtigt.

THING

Oberstes Organ der Sippe ist das Thing. Es findet regelmäßig statt. Das Thing beschließt alle erforderlichen Handlungen, Aktivitäten und Maßnahmen der Sippe einstimmig. Abweichende Auffassungen werden einvernehmlich geregelt. Die Teilnahme aller Sippenmitglieder an den Aktivitäten der Sippe ist nicht zwingend.

EIDLEISTUNG UND AMTSZEITEN

Die Sippenmitglieder leisten dem Jarl (Schupan) Sascha Pönicke jeweils zu Jul den Treueeid für das folgende Jahr. Die Eidverweigerung hat unweigerlich den Ausschluss des Eidverweigerers oder die Auflösung und Neugründung der Sippe zur Folge. Der Beutelwart wird jährlich gewählt bzw. bestätigt. Diese Funktion unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Der Sippenälteste wird jährlich durch den Jarl (Schupan) bestimmt. Der Älteste kann ohne Nennung von Gründen, zu jeder Zeit von seinem Amt entbunden und neu berufen werden.

STIMMRECHT

Jedes Sippenmitglied verfügt über eine Stimme. Mitglieder in Probezeit haben kein Stimmrecht. Bei unentschiedenen Abstimmungen gebührt dem Jarl (Schupan) eine zweite Stimme, deren Ausschlag verbindlich entscheidet. Fernabstimmungen sind bei begründeter Abwesenheit einzelner Sippenmitglieder in geeigneter Form zulässig.

Initial

FINANZEN

Die Sippe führt ein gemeinsames Konto.

BEITRAG

Die Mitgliedsbeiträge betragen einheitlich 15,00 Euro/Monat und werden monatlich (Dauerauftrag), halbjährlich oder jährlich im voraus entrichtet. Erhöhungen des Beitrages bedürfen der Zustimmung des Things. Für besondere Maßnahmen kann nach Thingbeschluss ein gesonderter Beitrag (Anschaffungseinlage) erhoben werden. Mit Einlage gesonderter zweckgebundener Beiträge entsteht kein individuelles Eigentum an erworbenen Gütern.

EINNAHMEN

Einnahmen aus gemeinsamen Veranstaltungen, Darbietungen oder ähnlichen kommerziellen Auftritten fließen in die Sippenkasse zur gemeinsamen Verwendung. Dabei ist der individuelle Anteil der einzelnen Sippemitglieder an der Erbringung der Einnahmen unerheblich. Individuelle Sachkosten können mit Zustimmung des Things im Voraus geplant und erstattet werden.

HAFTUNG FINANZEN

Jarl (Schupan) und Beutelwart verantworten und haften zu gleichen Teilen persönlich für den Sippenschatz und seine Verwendung im Sinne der Sippe. Verluste durch höhere Gewalt und kriminelle Handlungen Dritter am Sippenvermögen entbinden bei angemessener Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht von der persönlichen Haftung.

Initial

Jedes Sippenmitglied verhält sich so, dass keine Schäden an Leib und Gütern anderer entstehen.

Für sein persönliches Eigentum ist jedes Sippenmitglied eigenverantwortlich.

Für entstandene Schäden haftet der Verursacher im gesetzlichen Umfang.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Sippe ist ausgeschlossen.

Initial

Regelverstöße und Vergehen gegen die Satzung in minderer Schwere werden unverzüglich vor dem Jarl (Schupan) im Rahmen der aktuellen Veranstaltung, spätestens zum nächstfolgenden Thing verhandelt, vom Jarl (Schupan) rechtsverbindlich entschieden und die Strafe zur Vollstreckung gebracht.

Schwere Verstöße und Vergehen haben den sofortigen Ausschluss zur Folge. Der Ausschluss bei schwerem Verstoß kann vom Jarl (Schupan) mit sofortiger Wirkung und ohne Rücksprache mit dem Thing verhängt werden. Einspruch des Ausgeschlossenen vor dem nächstfolgenden Thing ist zulässig.

Jedes Sippenmitglied ist mit all seinem Handeln und Tun der Sippe zur Treue verpflichtet und handelt sowohl allein als auch in Gemeinschaft stets im Interesse der Sippe.

Die Beschlüsse des Thing sind verbindlich und werden mit uneingeschränktem Einsatz befolgt und erfüllt.

Die Sippenmitglieder wahren gegenüber Dritten unbedingte Verschwiegenheit zu allen internen Fragen der Sippe.

Mit Beitritt zur Sippe wird die Satzung anerkannt. Die Anerkennung wird durch persönliche Unterschrift bestätigt.

Initial

Alle in dieser Satzung nicht erfassten Umstände, werden, sowie sie die Interessen der Sippe berühren, einvernehmlich nachgeregelt und durch das Thing zur Anwendung und ggf. Aufnahme in die Satzung gebracht.

Initial

Die Satzung gilt unbefristet. Änderungen der Satzung müssen vom Thing einstimmig beschlossen werden. Die Änderungen müssen schriftlich fixiert werden.

Initial

Illustrationen unter Verwendung von modifizierten Initialien aus "Lex Romana Visigotherum, ...", 793. Stiftsbibliothek St. Gallen.

Die Lex Romana Visigothorum (Römisches Gesetzbuch der Westgoten) von 506, auch Breviarium Alarici(anum) (Brevier des Alarich) genannt, war eine bedeutende Zusammenstellung von Kaisererlassen und juristischen Erläuterungen. Die Lex Romana Visigothorum stellt eine Summe des weströmischen Vulgarrechts dar und hatte eine bis in das Hochmittelalter reichende Wirkungsgeschichte in Südwesteuropa.

Die Handschrift von St. Gallen enthält die Stammesgesetze der Westgoten (Lex Romana Visigothorum), der Salfranken (Lex Salica) und der Alemannen (Lex Alamannorum).

rabe

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